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AutorenbildJOQU Energietechnik GmbH

Neuregelung §14a EnWG

Neue Regelung beim §14a EnWG seit 01.01.2024!


Welche Verbraucher müssen jetzt handeln?

Die Neugestaltung des §14a EnWG, die Anfang des Jahres in Kraft trat dient in erster Linie der zukunftsorientierten Förderung und Sicherung der Netzstabilität. Mit der Agenda des Ausbaus von Solarenergie über die nächsten Jahrzehnte möchte die Bundesregierung sichergehen, dass das Netz den neuen Herausforderungen auch in Zukunft standhalten kann. Worum es dabei genau geht, wer von der Neuregelung betroffen ist und welche Maßnahmen es nun zu ergreifen gilt, erfahren Sie in diesem Artikel! 



Aus welchem Grund kam es zur Neuregelung des §14a EnWG?

Die Bundesregierung versucht mit Nachdruck die geplanten Klimaziele in den kommenden Jahren zu erreichen. Damit dies gelingt sei geplant in naher Zukunft eine maßgebliche Anzahl von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher und Wärmepumpen zu installieren. Für eine flüssige und problemlose Umsetzung muss dabei sichergestellt werden, dass der Anschluss ans Netz nicht nur unkompliziert und schnell durchgeführt werden kann, sondern, dass es dabei nicht auch gleichzeitig zu einer Netzüberbelastung kommt. Um dem entgegenzuwirken, beinhaltet die Neuregelung im EnWG, dass Kunden von nun an verpflichtet sind Fernsteuerungen zu installieren, die dem Netzbetreiber bei Bedarf die Möglichkeit geben, die Bezugsleistung zu steuern und eine Überlastung des Netzes zu verhindern. Kommt es jedoch einmal zu einer solchen „Dimmung“ ist der Netzbetreiber anschließend verpflichtet für den Ausbau des Netzes zu sorgen, um eine erneute Überbelastung bzw. Dimmung zu verhindern.

 


Welche Betreiber sind von der neuen Regelung betroffen und welche Maßnahmen sind nun zu ergreifen?

Die Neuregelung betrifft dabei alle Betreiber von neu anzumeldenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen, Wallbox, Klimaanlage, Speicher etc. die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Installationen vor dem Stichtag sind vorerst von dieser Leistung ausgenommen, das bedeutet das Verbraucher, die ihre Verbrauchseinrichtung vor 2024 in Betrieb genommen haben, haben eine Übergangsfrist bis 2028. Eine freiwillige Umsetzung der Anforderung ist ab sofort möglich. Es empfiehlt sich, die Maßnahme nicht zu weit in die Zukunft zu schieben, da es aufgrund einer Vielzahl von Umrüstungen zu Engpässen bei den Installationsfirmen kommen wird.



Welche Geräte gehören dabei zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Welche Geräte und Verbraucher von der neuen Regelung genau betroffen sind, haben wir einmal in folgender Grafik für Sie zusammengefasst:


Steuerbare Einrichtungen hinsichtlich §14a EnWG

Alle Betreiber der in der Grafik aufgelisteten Geräte sind somit zur Installation einer Fernsteuerung verpflichtet, die es dem Netzbetreiber ermöglicht auf Schwankungen im Einspeiseangebot des Netzes schnell und effizient zu reagieren.

 


Wie und durch wen muss die Installation durchgeführt werden? Gibt es eine Entschädigung und wie bemerke ich eine Drosselung?

Während Betreiber also dazu verpflichtet sind, die Installation eines solchen Steuerungssystems zu akzeptieren ist es im Umkehrschluss die Aufgabe des Netzbetreibers diese Installation durchzuführen, was wiederum voraussetzt, dass der Verbraucher seine Geräte zuvor beim Netzbetreiber angemeldet hat.

 

Es besteht für den Kunden die Pflicht der Anmeldung eines entsprechenden Verbrauchers. Derzeit kann und darf dies nur durch ein in das Installateur Verzeichnis eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Alle erforderlichen Umbaumaßnahmen zwischen Zählerschrank und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden anschließend auch vom Installateur durchgeführt. Dabei gehen die Kosten für die Installation zu Lasten des Kunden.

 

Zusätzlich muss der Netzbetreiber als Gegenleistung für die Möglichkeit der Drosselung eine Gegenleistung in Form von reduzierten Netzentgelten anbieten.

Ist es zu solch einer Dimmung gekommen, ist der Netzbetreiber verpflichtet dies genauestens zu dokumentieren und den Verbraucher umgehend informieren.

 

 

Quellen:

 

 

 

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